Kontenregelung für Selbsthilfegruppen
Neue Kontenregelung für Selbsthilfegruppen
Am 25.05.2011 wurde in der Fachkonferenz des GKV Spitzenverbandes über die Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe eine neue Kontenregelung für Selbsthilfegruppen verabschiedet.
Die bisher im Rahmen eines Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes vom 27. November 2009 verabschiedete Regelung zur Kontenführung für Selbsthilfegruppen wird - vor dem Hintergrund der zur erwartenden Aussagen des Bundesrechnungshofes - bei der anstehenden Revision des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung wie folgt übernommen:
- Benennung eines nur für die Zwecke der Selbsthilfegruppe gesonderten Kontos (unter Punkt 4.3 Ergänzende Fördervoraussetzungen für die örtlichen Selbsthilfegruppen; Seite 18 des Leitfadens, siehe Anlage)
- freie Gruppen benennen ein von einem Gruppenmitglied für die Gruppe eingerichtetes Treuhandkonto oder ein Konto, das für die Gruppe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingerichtet wurde.
- Selbsthilfegruppen, die unselbständige Untergliederungen von rechtsfähigen Bundes-, Landes- oder Regionalverbänden sind, benennen ein (Unter-) Konto des Gesamtvereins, dessen Gliederung sie sind, das für die jeweilige Untergliederung angelegt wurde und über das sie verfügen kann.
Folgende Ausnahmeregelung wird hinzugefügt:
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Wenn rechtlich selbständige, nicht verbandlich organisierte Selbsthilfegruppen kein eigenständiges Konto bei einer Bank erhalten, können Krankenkassen alternativ ein Unterkonto eines Girokontos, ein Sparkonto oder ein von einem Treuhänder eingerichtetes Konto akzeptieren. Dabei gilt, dass ein Verfügungsberechtigter für das Konto benannt wird, der verpflichtet ist sicherzustellen, dass die Fördermittel nur für die Zwecke der Gruppe verwendet werden und
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der Antrag auf Fördermittel von zwei Mitgliedern der Selbsthilfegruppe unterzeichnet wird und die Selbsthilfegruppe in voller Höhe über die Fördermittel verfügen kann.
Hierzu ist weitergehend zu erläutern, dass Banken keine schriftlichen Bestätigungen herausgeben werden, dass sie keine eigenständige Konten für Gruppen einrichten, und letztlich die Aussage der Gruppe maßgeblich ist.
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